Im Oktober 2026 wurde die S2k-Leitlinie „Umgang mit Anfragen nach Assistenz bei der Selbsttötung“ (AWMF-Register 096-001) vorgestellt. Sie richtet sich an Ärztinnen und Ärzte sowie an Angehörige weiterer Gesundheits- und Sozialberufe und gibt Orientierung, wie sie mit Anfragen nach Suizidassistenz umgehen sollen.
Auf dieser Seite fassen wir zusammen, was die Leitlinie empfiehlt, wo Fachgesellschaften anderer Meinung sind und wie wir sie einordnen.
Die Leitlinie „Umgang mit Anfragen nach Suizidassistenz“ (AWMF-Register-Nr. 096-001) wird von der Akademie für Ethik in der Medizin (AEM) herausgegeben. Angemeldet haben sie die Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (DEGAM), die Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie (DGHO), die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) und die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN). Insgesamt waren 32 Fachgesellschaften und Organisationen beteiligt, darunter auch Verbände der Pflege, der Sozialen Arbeit, der Selbsthilfe und der Angehörigen.
Koordiniert wurde die Leitlinie von Prof. Dr. Claudia Bausewein, Prof. Dr. Georg Marckmann, Prof. Dr. Thomas Pollmächer, Prof. Dr. Jan Schildmann und Prof. Dr. Alfred Simon.
Die Leitlinie wurde am 22. Oktober 2026 fertiggestellt (Version 1.0) und ist voraussichtlich bis zum 21. Oktober 2028 gültig. „S2k“ steht für eine konsensbasierte Leitlinie.
Mehrere beteiligte Organisationen tragen die Leitlinie grundsätzlich mit, haben aber Sondervoten abgegeben:
Nicht alle Empfehlungen fanden gleich große Zustimmung. Am geringsten war sie mit 79 % bei der Empfehlung, dass mindestens eine beurteilende Person ausschließlich die Freiverantwortlichkeit beurteilt und an keinem weiteren Schritt beteiligt ist.
Eine gesetzliche Pflicht zur Beratung besteht derzeit nicht. Das Bundesverfassungsgericht setzt für eine freiverantwortliche Entscheidung aber eine umfassende Beratung und Aufklärung über Entscheidungsalternativen voraus. Eine zeitliche Vorgabe für die Dauerhaftigkeit eines Suizidentschlusses macht es nicht.
Die Leitlinie ist kein Gesetz. Leitlinien sind Orientierungshilfen, von denen im begründeten Einzelfall abgewichen werden kann. Rechtlich maßgeblich bleibt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2020, das ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben anerkennt. Wie wir diese Rechtslage einordnen, lesen Sie auf der Seite Positionierung zum assistierten Suizid.
Ein Gesetz, das die Suizidhilfe regelt, gibt es weiterhin nicht. Der Bundestag hat am 6. Juli 2023 beide Gruppenentwürfe abgelehnt. Den aktuellen Stand finden Sie unter Gesetzesvorhaben zur Suizidprävention und zur Suizidbeihilfe.
Die Leitlinie richtet sich an alle, die mit Anfragen nach Suizidassistenz zu tun haben, auch in der Palliativversorgung. Mehrere ihrer Empfehlungen entsprechen dem, wie wir ohnehin arbeiten: Wir sprechen offen über Sterbewünsche, bieten Suizidassistenz nicht von uns aus an und fragen zuerst, was hinter dem Wunsch steht. Suizidassistenz ist nicht Teil unserer Leistungen.
Unsere Haltung und unsere Gründe erklären wir auf der Seite Positionierung zum assistierten Suizid.
Akademie für Ethik in der Medizin (AEM) (Hrsg.): S2k-Leitlinie Umgang mit Anfragen nach Suizidassistenz, Version 1.0, 22.10.2026, AWMF-Registernummer 096-001, AWMF-Leitlinienregister. https://register.awmf.org
Deutsches Ärzteblatt, Meldung vom 22.10.2026 zur Vorstellung der S2k-Leitlinie „Umgang mit Anfragen nach Suizidassistenz“.
beck-aktuell (Verlag C.H.Beck), Meldung vom 23.10.2026 zur S2k-Leitlinie „Umgang mit Anfragen nach Suizidassistenz“.
BVerfG, Urt. v. 26.02.2020 – 2 BvR 2347/15 u. a., BVerfGE 153, 182 (Volltext und Pressemitteilung) https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/02/rs20200226_2bvr234715.html