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S2k-Leitlinie zum Umgang mit Anfragen nach Assistenz bei der Selbsttötung

Was die neue Leitlinie empfiehlt – und was sie nicht regelt

Im Oktober 2026 wurde die S2k-Leitlinie „Umgang mit Anfragen nach Assistenz bei der Selbsttötung“ (AWMF-Register 096-001) vorgestellt. Sie richtet sich an Ärztinnen und Ärzte sowie an Angehörige weiterer Gesundheits- und Sozialberufe und gibt Orientierung, wie sie mit Anfragen nach Suizidassistenz umgehen sollen.

Auf dieser Seite fassen wir zusammen, was die Leitlinie empfiehlt, wo Fachgesellschaften anderer Meinung sind und wie wir sie einordnen.

Wer die Leitlinie erarbeitet hat

Die Leitlinie „Umgang mit Anfragen nach Suizidassistenz“ (AWMF-Register-Nr. 096-001) wird von der Akademie für Ethik in der Medizin (AEM) herausgegeben. Angemeldet haben sie die Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (DEGAM), die Deutsche Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie (DGHO), die Deutsche Gesellschaft für Palliativmedizin (DGP) und die Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde (DGPPN). Insgesamt waren 32 Fachgesellschaften und Organisationen beteiligt, darunter auch Verbände der Pflege, der Sozialen Arbeit, der Selbsthilfe und der Angehörigen.

Koordiniert wurde die Leitlinie von Prof. Dr. Claudia Bausewein, Prof. Dr. Georg Marckmann, Prof. Dr. Thomas Pollmächer, Prof. Dr. Jan Schildmann und Prof. Dr. Alfred Simon.

Die Leitlinie wurde am 22. Oktober 2026 fertiggestellt (Version 1.0) und ist voraussichtlich bis zum 21. Oktober 2028 gültig. „S2k“ steht für eine konsensbasierte Leitlinie.

Was die Leitlinie empfiehlt

  • Offenes Gespräch statt Angebot. Suizidassistenz soll nicht von sich aus angeboten werden. Wer danach fragt, soll in vertieften Gesprächen ohne Entscheidungsdruck klären können, was hinter dem Wunsch steht. Dabei zählen körperliche, psychische, soziale und spirituell-existenzielle Aspekte.
  • Alternativen besprechen. Besprochen werden die Motive, Handlungsalternativen (etwa Therapieoptionen sowie psychosoziale, pflegerische und alltagsbegleitende Unterstützung), rechtliche Aspekte, Risiken und die Folgen für Angehörige und andere Beteiligte.
  • Freiverantwortlichkeit prüfen. Eine Suizidassistenz ist nur zulässig, wenn die Person die Tragweite versteht, die wesentlichen Informationen kennt, frei von äußerem Druck entscheidet und der Entschluss dauerhaft und innerlich gefestigt ist. Mehr dazu auf der Seite Freiverantwortlichkeit.
  • Zweimal beurteilen. Die Beurteilung soll grundsätzlich mindestens zweimal erfolgen, mit mindestens vier Wochen Abstand. In begründeten Einzelfällen kann ein kürzeres oder längeres Intervall angemessen sein.
  • Mehrere Perspektiven. Beteiligt werden sollen eine entsprechend qualifizierte Fachärztin oder ein Facharzt und eine weitere unabhängige Person, die Fachärztin oder Facharzt für psychische Gesundheit oder psychologische Psychotherapeutin bzw. psychologischer Psychotherapeut ist. Mindestens eine Person soll ausschließlich die Freiverantwortlichkeit beurteilen und an keinem weiteren Schritt beteiligt sein.
  • Psychische Erkrankung. Sie schließt Freiverantwortlichkeit nicht automatisch aus. Umgekehrt ist eine Entscheidung ohne psychische Erkrankung nicht automatisch frei.
  • Dokumentation. Die Ergebnisse sollen strukturiert und schriftlich festgehalten werden.
  • Angehörige. Sie sollen in den Entscheidungs- und Begleitprozess einbezogen werden, sofern die betroffene Person zustimmt, und sollten frühzeitig informiert werden. Nach einem assistierten Suizid soll ihnen eine Nachsorge angeboten werden.
  • Unabhängigkeit. Information und Beratung sollen von der Beurteilung der Freiverantwortlichkeit und von der Suizidassistenz personell, organisatorisch und wirtschaftlich unabhängig sein.

Wo es unterschiedliche Auffassungen gibt

Mehrere beteiligte Organisationen tragen die Leitlinie grundsätzlich mit, haben aber Sondervoten abgegeben:

  • Die Deutsche Akademie für Suizidprävention (DASP), die Deutsche Gesellschaft für Gerontologie und Geriatrie (DGGG) und das Nationale Suizidpräventionsprogramm (NaSPro) fordern, dass zwischen der ersten und der abschließenden Beurteilung der Freiverantwortlichkeit regelhaft mindestens sechs Monate liegen. In begründeten Einzelfällen, insbesondere bei einer in absehbarer Zeit zum Tode führenden Erkrankung, soll der Zeitraum verkürzt werden können. Außerdem sollen die beurteilenden Personen unabhängig voneinander urteilen und nicht an der Durchführung der Suizidassistenz mitwirken.
  • Die Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin (DGRM) hält ebenfalls eine Wartefrist von in der Regel sechs Monaten für angemessen.
  • Die DEGAM sieht Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin grundsätzlich als geeignet für die vertieften Gespräche. Psychiatrisch-psychotherapeutische Expertise soll ihrer Auffassung nach hinzugezogen werden, wenn Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung bestehen.

Nicht alle Empfehlungen fanden gleich große Zustimmung. Am geringsten war sie mit 79 % bei der Empfehlung, dass mindestens eine beurteilende Person ausschließlich die Freiverantwortlichkeit beurteilt und an keinem weiteren Schritt beteiligt ist.

Eine gesetzliche Pflicht zur Beratung besteht derzeit nicht. Das Bundesverfassungsgericht setzt für eine freiverantwortliche Entscheidung aber eine umfassende Beratung und Aufklärung über Entscheidungsalternativen voraus. Eine zeitliche Vorgabe für die Dauerhaftigkeit eines Suizidentschlusses macht es nicht.

Rechtlicher Status

Die Leitlinie ist kein Gesetz. Leitlinien sind Orientierungshilfen, von denen im begründeten Einzelfall abgewichen werden kann. Rechtlich maßgeblich bleibt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26.02.2020, das ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben anerkennt. Wie wir diese Rechtslage einordnen, lesen Sie auf der Seite Positionierung zum assistierten Suizid.

Ein Gesetz, das die Suizidhilfe regelt, gibt es weiterhin nicht. Der Bundestag hat am 6. Juli 2023 beide Gruppenentwürfe abgelehnt. Den aktuellen Stand finden Sie unter Gesetzesvorhaben zur Suizidprävention und zur Suizidbeihilfe.

Wie wir die Leitlinie einordnen

Die Leitlinie richtet sich an alle, die mit Anfragen nach Suizidassistenz zu tun haben, auch in der Palliativversorgung. Mehrere ihrer Empfehlungen entsprechen dem, wie wir ohnehin arbeiten: Wir sprechen offen über Sterbewünsche, bieten Suizidassistenz nicht von uns aus an und fragen zuerst, was hinter dem Wunsch steht. Suizidassistenz ist nicht Teil unserer Leistungen.

Unsere Haltung und unsere Gründe erklären wir auf der Seite Positionierung zum assistierten Suizid.

Quellenangaben