Neues Produkt wurde in den Warenkorb gelegt

Gesetzesvorhaben zur Suizidprävention und zur Suizidbeihilfe

Das Bundesverfassungsgericht hat sich hier klar positioniert: 

  • Der Gesetzgeber darf [der] Entwicklung entgegensteuern, welche die Entstehung sozialer Pressionen befördert, sich unter bestimmten Bedingungen, etwa aus Nützlichkeitserwägungen, das Leben zu nehmen. (Randnummer 235).
  • Der Einzelne darf […] nicht der Gefahr gesellschaftlicher Erwartungshaltungen ausgesetzt sein. (Randnummer 235)
  • [Deswegen…] muss der Gesetzgeber gesellschaftlichen Einwirkungen wirksam entgegentreten, die als Pressionen wirken können und das Ausschlagen von Suizidangeboten von Seiten Dritter rechtfertigungsbedürftig erscheinen lassen. (Randnummer 235)
  • Der Gesetzgeber […] kann Vorkehrungen treffen, dass Personen nicht in schweren Lebenslagen in die Situation gebracht werden, sich mit solchen Angeboten auch nur näher befassen oder sich hierzu explizit verhalten zu müssen. (Randnummer 235)
  • Ziel ist bzw. muss sein, dass der Betroffene keinen unzulässigen Einflussnahmen oder keinem Druck ausgesetzt ist. (Randnummer 243) 

Der Gesetzgeber hat bisher weder ein Gesetz zur Suizidprävention noch eines zur Suizidbeihilfe beschlossen (Stand: Oktober 2026). Für ein Suizidpräventionsgesetz liegt seit Juli 2026 ein neuer Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vor. Zur Suizidhilfe arbeitet eine fraktionsübergreifende Gruppe von Abgeordneten an einem neuen Gesetzentwurf.

Gesetz zur Suizidprävention

Im Mai 2024 hat die Bundesregierung eine Nationale Suizidpräventionsstrategie vorgelegt. Das darauf aufbauende Suizidpräventionsgesetz beschloss das Bundeskabinett am 18.12.2024. Wegen des vorzeitigen Endes der Wahlperiode wurde es nicht mehr verabschiedet.

Am 03.07.2026 hat das Bundesministerium für Gesundheit einen überarbeiteten Referentenentwurf veröffentlicht („Gesetz zur Stärkung der nationalen Suizidprävention“). Vorgesehen sind unter anderem:

  • eine Bundesfachstelle für Suizidprävention, unterstützt von einem Fachbeirat,
  • ein digitales Verzeichnis der Hilfsangebote,
  • ein Konzept für eine bundesweit einheitliche, kostenfreie Krisendienst-Rufnummer,
  • Qualitätskriterien, Fortbildungsempfehlungen, Forschung und bessere Daten,
  • Modellvorhaben der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der Kabinettsbeschluss und die Beratung im Bundestag stehen noch aus.

Gesetz zur Suizidbeihilfe

Seit das Bundesverfassungsgericht am 26.02.2020 das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) für nichtig erklärt hat, gibt es keine eigene gesetzliche Regelung der Suizidhilfe.

Am 06.07.2023 stimmte der Bundestag über zwei fraktionsübergreifende Gesetzentwürfe ab:

  • Gruppe um Lars Castellucci: grundsätzliches Verbot der geschäftsmäßigen Suizidhilfe im Strafrecht, mit Ausnahmen nach psychiatrischer Begutachtung, Beratung und Wartefrist,
  • Gruppen um Katrin Helling-Plahr und Renate Künast: Recht auf Hilfe zur Selbsttötung, Verschreibung nach Beratung in anerkannten Beratungsstellen und nach einer Wartefrist.

Keiner der beiden Entwürfe erhielt eine Mehrheit. Angenommen wurde ein Antrag zur Stärkung der Suizidprävention.

In der laufenden Wahlperiode arbeitet eine Gruppe von Abgeordneten aus CDU/CSU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke an einem neuen Entwurf. Ziel ist ein Schutzkonzept: Es soll sicherstellen, dass ein assistierter Suizid auf einem freien und dauerhaften Willen beruht. Die Gruppe hatte einen Entwurf für das erste Halbjahr 2026 angekündigt. Im Bundestag eingebracht ist er bislang nicht. Wir aktualisieren diese Seite, sobald ein Entwurf beraten wird.