Neues Produkt wurde in den Warenkorb gelegt

Zugehörige, Team und Nachsorge

bei Anfragen nach Suizidassistenz – Vertiefung zur S2k-Leitlinie

Die Begleitung endet nicht mit der Entscheidung, und sie gilt nicht nur der anfragenden Person. Zugehörige sollen mit Zustimmung früh einbezogen und nachbetreut werden, Kinder altersgerecht aufgeklärt. Mitarbeitende dürfen mit solchen Anfragen nicht allein gelassen oder zur Mitwirkung gedrängt werden; die Einrichtung trägt dafür Verantwortung. 

Grundlage ist die S2k-Leitlinie „Umgang mit Anfragen nach Suizidassistenz“ (AWMF 096-001, Version 1.0 vom 22.10.2026, Kapitel 4.4 und 4.5, Empfehlungen 33 bis 45).

Belastungen für Mitarbeitende und Team

Anfragen nach assistiertem Suizid können vielfältige Auswirkungen haben (S2k-Statements 33 und 34, Konsens je 100 %).

  • Einzelne Mitarbeitende: Rollenunsicherheit, moralische Konflikte (Moral Distress) und emotionale Belastung. Zugleich kann eine Anfrage als Vertrauensbeweis erlebt werden, die Beziehung stärken und Grundlage für Gespräche über Alternativen sein.
  • Team: nicht gemeinsam reflektierte Wertehaltungen, unklare Rollen, Vermeidung des Themas, wahrgenommener Druck bei abweichender Haltung und fehlende institutionelle Rahmenbedingungen.
  • Besonders belastend: sich zur Mitwirkung gedrängt zu fühlen oder mit einer Anfrage allein gelassen zu werden.

Was die Einrichtung tun soll

  • Schriftliche Information (Empfehlung 35): Einrichtungen sollen Informationen in Textform bereitstellen, bis hin zu einer Verfahrensanweisung. Sie umfasst die Position der Einrichtung, Zuständigkeiten, rechtliche Rahmenbedingungen, den Gewissensvorbehalt, Ansprechpersonen sowie Fort- und Weiterbildung. Für Einrichtungen mit Qualitätsmanagement empfiehlt die Leitlinie eine eigene Verfahrensanweisung, die interprofessionell und in Abstimmung mit der Leitung erarbeitet wird (Kapitel 4.4.3).
  • Unterstützung (Empfehlung 36): Zugang zu Fortbildung, Einzel- und Teamsupervision (möglichst extern), Ethikfallberatung, Balintarbeit und Mediation.
  • Beratung organisieren (Empfehlung 20): Einrichtungen, die beraten, sollen niedrigschwellig erreichbar sein, ihre Interessen offenlegen und Beratung von Beurteilung und Assistenz personell, organisatorisch und wirtschaftlich trennen.
  • Regionale Vernetzung (Statement 37, Konsens nur 81 %): Sie kann helfen. Einige Beteiligte befürchteten jedoch eine Schwächung suizidpräventiver Angebote; empirische Daten zu Machbarkeit und Auswirkungen fehlen.

Zugehörige einbeziehen und früh informieren

Was Zugehörige erleben

  • Die Einbindung ist uneinheitlich. In einer deutschen Studie wurde etwa ein Drittel gar nicht einbezogen, ein Drittel intensiv, und knapp ein Fünftel erfuhr erst kurzfristig und unvorbereitet von der Entscheidung.
  • Häufig besteht ein moralisches Dilemma zwischen dem Respekt vor der Autonomie und dem Wunsch, dass die Person weiterlebt.
  • Ein bekanntes Sterbedatum wird oft als belastend und unwirklich erlebt, kann aber auch die Chance zu einem bewussten Abschied sein.
  • Ein assistierter Suizid gilt als nicht natürlicher Tod; in der Regel folgen Polizei und Staatsanwaltschaft. Negative Erfahrungen mit Behörden waren in einer Schweizer Studie mit Symptomen von posttraumatischer Belastung und Depression verbunden.

Was die Leitlinie empfiehlt

  • Zugehörige sollen einbezogen werden, sofern die anfragende Person zustimmt (Empfehlung 38, Konsens 100 %).
  • Sie sollen frühzeitig, umfassend, verständlich und transparent informiert werden, über rechtliche, organisatorische, medizinische und psychosoziale Aspekte (Empfehlung 39, 96 %).
  • Unterstützungsangebote sollen den gesamten Prozess begleiten, einschließlich der Möglichkeit, den Sterbetag zu begleiten oder sich zurückzuziehen (Empfehlung 40, 96 %).
  • Instrumente zur Erfassung der Belastung können eingesetzt werden (Empfehlung 42).
  • Die Haltung gegenüber der Person und den Zugehörigen ist empathisch, nicht bewertend und ergebnisoffen; dafür sind Fortbildung und externe Expertise vorzusehen (Empfehlungen 43 und 44).

Nachsorge und Kinder: nicht verschweigen, altersgerecht erklären

Nachsorge (Empfehlung 41, Konsens 100 %)

Nach dem assistierten Suizid soll, am individuellen Bedarf orientiert, eine strukturierte Nachsorge für Zugehörige angeboten werden. Sie umfasst Trauerbegleitung und bei Bedarf die Vermittlung an spezialisierte Beratungsstellen und Psychotherapie. Zugehörige können Trauer, Schuldgefühle, Ambivalenz, Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung und soziale Belastungen erleben.

Kinder und Jugendliche (Empfehlung 45, Konsens 100 %)

Kinder und Jugendliche sollen altersgerecht und einfühlsam informiert werden und Zugang zu Beratung, Unterstützung und Trauerangeboten erhalten. Verschweigen schützt nicht: Kinder nehmen fast immer wahr, dass Informationen zurückgehalten werden, und reagieren mit Angst und Misstrauen.

  • 1 bis 3 Jahre: kein Todeskonzept; stabile Abläufe und ein ruhiges Umfeld helfen.
  • 4 bis 7 Jahre: Tod oft als vorübergehende Abwesenheit; klare, konkrete Sprache, die Unwiderruflichkeit vermitteln.
  • ab etwa 8 Jahren: realistisches Todesverständnis; kindgerecht aufklären und in Abschiedsrituale einbinden.
  • 13 bis 18 Jahre: intensive Trauer, Neigung zum Rückzug; offen sprechen und Raum außerhalb der Familie ermöglichen.

Eltern sollen ermutigt werden, spezialisierte Angebote zu nutzen. Kontaktadressen von Trauergruppen sollten bereitgehalten werden.

Einordnung und Quelle

Die Leitlinie ist eine konsensbasierte S2k-Leitlinie und ein Fachstandard, keine Rechtsnorm. Die Darstellung ist verdichtet; maßgeblich ist der Volltext.

Quellenangaben