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Weitere Voraussetzungen

eines assistierten Suizids

Wesentliche und unabdingbare Voraussetzung eines assistierten Suizids ist die Freiverantwortlichkeit. Diese beinhaltet auch die Einwilligungsfähigkeit. Die Prüfung durch den Suizidhelfer, ob beim Suizidenten diese Voraussetzungen für eine freiverantwortliche Entscheidung vorliegen, setzt naturgemäß keine ärztliche Fachkompetenz voraus.

Auch wenn dies nicht offensichtlich ist: Es gibt Voraussetzungen und Vorgaben zur professionellen Beihilfe eines Suizids, die das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Urteil am 26.02.2020 benannt hat. Hierzu gehören:

  • Eine freie Entscheidung setzt zwingend eine umfassende Beratung und Aufklärung hinsichtlich möglicher Entscheidungsalternativen voraus.
  • Dem Betroffenen sind alle entscheidungserheblichen Gesichtspunkte tatsächlich bekannt.
  • Der Betroffene ist in der Lage, auf einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage realitätsgerecht das Für und Wider abzuwägen.
  • Der Betroffene erkennt Handlungsalternativen zum Suizid, bewertet ihre jeweiligen Folgen und trifft seine Entscheidung in Kenntnis aller erheblichen Umstände und Optionen.
  • Es gelten dieselben Grundsätze wie bei einer Einwilligung in eine Heilbehandlung.
  • Der Betroffene ist keinen unzulässigen Einflussnahmen oder Druck ausgesetzt.
  • Der Entschluss, aus dem Leben zu scheiden, wird von einer gewissen „Dauerhaftigkeit“ und „inneren Festigkeit“ getragen.
  • Der Entschluss, aus dem Leben zu scheiden, ist nicht Folge einer vorübergehenden Lebenskrise.

Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben findet also nicht im rechtsfreien Raum statt, sondern ganz im Gegenteil gelten auch hier alle weiteren Gesetze - insbesondere das Strafrecht.
 

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Suizidprävention bei Palliativpatienten

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Unsere Haltung zum assistierten Suizid

Warum hinter einem Todeswunsch oft der Wunsch nach Linderung steht – und wie wir darauf antworten.

Sorgfaltskriterien von Sterbehilfeorganisationen

Liegt keine Freiverantwortlichkeit des Suizidenten vor, kommen möglicherweise die Paragraphen § 211 (Mord), § 212 (Totschlag) und § 222 (Fahrlässige Tötung) des Strafgesetzbuches zum Tragen, und Suizidhelfer können mit schweren Strafen belegt werden. Um genau dies zu verhindern und die eigenen Mitarbeitenden und die Organisation zu schützen, ergibt sich für eine Sterbehilfeorganisation sozusagen zwangsläufig, dass diese ihre Unterstützung für einen assistierten Suizid mit Suizidhelfern sehr sorgfältig durchführen muss. 

Für die Prüfung eines entsprechenden Sterbewunsches werden folgende Sorgfaltskriterien verwendet:

  • Plausibilität
  • Innere Festigkeit
  • Abwesenheit einer (Lebens-)Krise
  • Freiverantwortlichkeit
  • Dauerhaftigkeit = Wartezeiten
  • Schriftliches Verfahren zur Nachvollziehbarkeit

Es verwundert nicht, dass diese Sorgfaltskriterien den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechen bzw. sogar darüber hinausgehen.

Voraussetzung einer ärztlichen Suizidbeihilfe in der Schweiz

Auch für eine ärztliche Suizidbeihilfe in der Schweiz gibt es Kriterien, die erfüllt sein müssen, um eine Beihilfe zu erhalten. Dies sind insgesamt fünf Kriterien, wovon die ersten beiden von einer unabhängigen Drittperson bestätigt werden müssen: 

  • Der Patient ist urteilsfähig
  • Der Wunsch ist wohlerwogen, ohne äußeren Druck entstanden und dauerhaft
  • Die Krankheitssymptome und/oder die Funktionseinschränkungen sind die “Ursache unerträglichen Leidens”
  • Medizinisch indizierte Therapien oder andere Hilfsangebote sind erfolglos geblieben oder werden von der betreffenden Person als unzumutbar abgelehnt
  • Der Wunsch des Patienten ist für den Arzt nachvollziehbar und die Beihilfe für ihn vertretbar

Diese Kriterien sind somit enger als die derzeit in Deutschland angewendeten Sorgfaltskriterien von Sterbehilfeorganisationen.