Im Folgenden finden Sie unseren Gesellschaftsvertrag in der Beschlussfassung der Delegiertenversammlung des AHPV vom 17.07.2024 und der darauf basierenden Gesellschafterversammlung vom 12.11.2024.
(1) Die Firma der Gesellschaft lautet: Augsburger Palliativversorgung gemeinnützige GmbH
(2) Sitz der Gesellschaft ist Augsburg.
(1) Gegenstand der gemeinnützigen Gesellschaft ist es, eine individuelle Betreuung für Schwerstkranke und Sterbende und deren Familienangehörige zu realisieren. Dazu wird sie im Bereich der spezialisierten Palliativversorgung (SAPV) als eigene Leistung ein oder mehrere Palliative Care Teams (im Sinne eines Leistungserbringers nach § 132d SGB V) betreiben.
(2) Die Gesellschaft erbringt in erster Linie Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (§§ 37b, 132d SGB V) sowie Leistungen der allgemeinen ambulanten Palliativversorgung (AAPV), die nur nachrangig zu den AAPV-Leistungserbringern erbracht werden dürfen. Die Gesellschaft ist aktiv daran interessiert, diese Leistung im Einvernehmen mit den weiteren palliativen wie hospizlichen Leistungserbringern auszuüben.
(3) Die Gesellschaft erbringt darüber hinausgehende Leistungen im Bereich der allgemeinen wie spezialisierten Palliativversorgung sowie Schmerztherapie nur, wenn die Delegiertenversammlung des Gesellschafters, der Augsburger Hospiz- und Palliativversorgung (AHPV) e. V., hierzu einen - wenn möglich - einstimmigen Beschluss, zumindest jedoch einen Beschluss mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen gefasst und den Auftrag zur Leistungserbringung erteilt hat.
(4) Die Gesellschaft ist politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
(5) Die Gesellschaft lehnt aktive Sterbehilfe ab.
(6) Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten und gleichartige oder ähnliche Gesellschaften gründen, sich an anderen Gesellschaften bzw. Körperschaften (z. B. Stiftung) beteiligen, wenn dies zur Erreichung des Gesellschaftsziels, die spezialisierte ambulante Palliativversorgung in der Region weiterzuentwickeln oder auszubauen, erforderlich ist.
(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Vom Jahresüberschuss können im steuerlich zulässigen Umfang Rücklagen gebildet werden. Die Rücklagen dürfen nur zur Förderung der satzungsmäßigen Zwecke der Gesellschaft verwendet werden.
(4) Die Gesellschaft kann einer anderen, ebenfalls steuerbefreiten Gesellschaft bzw. Körperschaft oder juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Erfüllung derer gemeinnütziger Zwecke, diesen Mittel zuwenden. Die zugewendeten Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen bzw. steuerbegünstigten Zwecke verwendet werden. Außer zur Erfüllung der eigenen gemeinnützigen Zwecke dürfen die Gesellschafter keine Gewinnanteile in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter und auch sonst keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten. Die Gesellschafter erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sachanlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Über das Stammkapital hinausgehende Mittel und Zuwendungen (Darlehen von Gesellschaftern oder Geschäftsführern, deren Ehegatten oder Verwandten und anderen Personen) werden höchstens zu den banküblichen Bedingungen verzinst.
(6) Bei Auflösung der Gesellschaft oder Aufhebung oder Wegfallen des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile von Gesellschaftern oder den gemeinen Wert der von Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, einer später zu bestimmenden steuerbegünstigten Körperschaft zu, die auf dem Gebiet der Förderung der Palliativmedizin oder des Hospizgedankens tätig ist.
(7) Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, jeder Satzungsänderung zuzustimmen, die zur Erlangung und Erhaltung der Gemeinnützigkeit im Sinne der Bestimmungen über die Gemeinnützigkeit in der Abgabenordnung nach ihrer jeweils gültigen Fassung erforderlich ist. Jede beabsichtigte Änderung der Satzung ist unverzüglich dem Finanzamt anzuzeigen.
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 25.000,00, (i. W. Euro fünfundzwanzigtausend).
(2) Vom Stammkapital übernimmt der Gründungsgesellschafter Geschäftsanteile wie folgt: Gesellschafter Geschäftsanteile Vorname, Name, Geburtsdatum, Wohnort / Firma, Sitz, Postanschrift, HR-Nr. Anteil Nr. Nennbetrag Augsburger Hospiz- und Palliativversorgung (AHPV) e. V. mit dem Sitz in Augsburg Postanschrift: Stadtberger Str. 21, 86157 Augsburg Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg VRNr. 200615 1 bis 25.000 Je € 1,00 Stammkapital € 25.000,00
(3) Die Stammeinlage ist vor Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister in voller Höhe in Geld einzubezahlen.
(4) Eine Nachschusspflicht der Gesellschafter besteht nicht.
Die Organe der Gesellschaft sind:
a) die Gesellschafterversammlung
b) der/die Geschäftsführer
(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Dauer der Gesellschaft ist zeitlich unbegrenzt.
(3) Das erste Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Aufnahme des Geschäfts und endet am darauffolgenden 31. Dezember. Der oder die Geschäftsführer können bereits vor dem Tage der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister für diese tätig werden, um den sofortigen Geschäftsbeginn zu gewährleisten.
(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer gemeinschaftlich oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
(2) Die Gesellschafterversammlung kann jedoch durch Beschluss Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis erteilen, ebenso Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.
(3) Die Gesellschafterversammlung kann bestimmen, dass der/die Geschäftsführer für bestimmte Maßnahmen und Geschäfte im Innenverhältnis die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen haben. Die festgelegten Maßnahmen und Geschäfte dürfen erst ausgeführt werden, wenn die Gesellschafterversammlung zugestimmt hat.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten auch für Liquidatoren.
(1) Eine Gesellschafterversammlung ist einzuberufen, wenn dies nach dem Gesetz erforderlich ist oder aus sonstigen Gründen im Interesse der Gesellschaft liegt, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Der Gründungsgesellschafter wird nach der Satzung des Vereins bei Gesellschafterversammlungen durch den gesetzlichen Vorstand vertreten. Vorstandsmitglieder, die Geschäftsführer oder Mitarbeiter der Gesellschaft sind, sind demnach als Vertreter des Gesellschafters in der Gesellschafterversammlung ausgeschlossen. Eine Sitzung ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied des Gesellschafters oder die Geschäftsführung dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
(2) Zur Gesellschafterversammlung sind alle Vorstandsmitglieder und auch die Beiräte des Gesellschafters wie die gesetzlichen Vorstandsmitglieder einzuladen. Sie haben das Recht, an den Gesellschafterversammlungen teilzunehmen.
(3) Die Einberufung der Gesellschafterversammlung obliegt der Geschäftsführung. Sie erfolgt mittels eingeschriebenem Brief unter der Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 2 Wochen. Alle Vorstandsmitglieder und Beiräte des Gesellschafters sind persönlich einzuladen.
(4) Den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung führt der Vorstandsvorsitzende, bei seiner Verhinderung einer der stv. Vorsitzenden des Gründungsgesellschafters, hilfsweise ist der Versammlungsleiter durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung zu bestimmen.
(5) Gesellschafterversammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären.
(6) Über die Gesellschafterbeschlüsse ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen und vom Versammlungsleiter und den Geschäftsführern zu unterzeichnen.
(7) Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Gesellschafterversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Gesellschafter beschlussfähig. Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Gesellschafter zu fassen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(8) Ein Mitglied des Gründungsgesellschafters kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Vorstand ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten. Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds des Vorstandes hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war.
(9) Im Innenverhältnis ist bestimmt, dass der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung eine Abstimmung im Gesamtvorstand des Vereins voranzugehen hat.
(10) Im Innenverhältnis ist weiter bestimmt, dass Abstimmungen im Gesamtvorstand des Vereins zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Beirats des Vereins bedürfen, wenn ein oder mehrere Mitglieder des gesetzlichen Vorstands oder des erweiterten Vorstands gemäß § 8 Abs. 1 oder § 8 Abs. 7 dieser Satzung von der Abstimmung ausgeschlossen sind.
(1) Der oder die Geschäftsführer haben innerhalb der gesetzlichen Fristen nach Ablauf eines Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss unter Beachtung handelsrechtlicher Notwendigkeit und steuerlicher Zweckmäßigkeit aufzustellen und mit einem Vorschlag über die Gewinnverwendung der Gesellschafterversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Das Jahresergebnis kann grundsätzlich nur für die in § 2 bezeichneten Zwecke verwendet werden. Eine Ausschüttung an die Gesellschafter darf nur zur Erfüllung eigener gemeinnütziger bzw. steuerbegünstigter Zwecke verwendet werden.
(1) Im Falle der Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, sofern sie nicht durch Beschluss der Gesellschafterversammlung anderen Personen übertragen wird.
(2) Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Versorgung schwerstkranker und sterbender Menschen.
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.
Durch Gesellschafterbeschluss kann einem oder mehreren Gesellschaftern oder Geschäftsführern generell oder für den Einzelfall Befreiung vom gesetzlichen Wettbewerbsverbot erteilt werden. In diesem Fall steht der Gesellschaft kein Anspruch auf eine Gegenleistung oder Entschädigung zu, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Die Gesellschaft trägt die Kosten der Gründung, Anmeldung, der Eintragung und Bekanntmachung bis zum Höchstbetrag von EUR 2.500,00. Sämtliche Kosten künftiger Kapitalerhöhungen einschließlich der Kosten der Übernahmeerklärungen der Gesellschafter trägt ebenfalls die Gesellschaft.
Durch eine unwirksame und/oder undurchführbare Bestimmung wird die Wirksamkeit der übrigen Regelungen in dieser Satzung nicht berührt. Die Gesellschafter sind gegenseitig verpflichtet, eine Bestimmung zu beschließen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.