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Finanzierung der SAPV bei gesetzlich versicherten Patient:innen

Bei gesetzlich versicherten Patient:innen ist die Finanzierung ab dem Tag der Aufnahme in die SAPV gesichert: es gilt die sogenannte vorläufige Kostenzusage. Der deutsche Gesetzgeber hat im Jahr für die SAPV einen Leistungsanspruch gesetzlich Versicherter im § 37b des Sozialgesetzbuches (SGB) V, in dem die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegt sind, beschlossen. 

Voraussetzungen sind: 

  • Die Verordnung für SAPV wurde von einem Arzt (Hausarzt, Facharzt oder Krankenhausarzt) auf Muster 63 der Kassenärztlichen Vereinigung (KVB) ausgestellt.
  • Patient/-in oder eine vertretungsberechtigte Person wie eine Bevollmächtigte oder ein gesetzlich bestellter Betreuer haben der SAPV per Unterschrift zugestimmt.
  • Ein Palliativarzt/-ärztin des SAPV-Teams haben die Notwendigkeit bestätigt.
  • Dieses ausgefüllte Formular liegt innerhalb von 3 Werktagen bei der zuständigen Krankenkasse vor.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die SAPV gemäß den Notwendigkeiten und Bedarfen als multiprofessionelle Teamleistung. Die Krankenkasse prüft die SAPV-Verordnung nach deren Eingang und stimmt dann in aller Regel nachträglich zu. Im Falle einer eher seltenen Ablehnung gilt die Verordnung bis zum Tag der Ablehnung.

 

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