Bei gesetzlich versicherten Patient:innen ist die Finanzierung ab dem Tag der Aufnahme in die SAPV gesichert: es gilt die sogenannte vorläufige Kostenzusage. Der deutsche Gesetzgeber hat im Jahr für die SAPV einen Leistungsanspruch gesetzlich Versicherter im § 37b des Sozialgesetzbuches (SGB) V, in dem die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung festgelegt sind, beschlossen.
Voraussetzungen sind:
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die SAPV gemäß den Notwendigkeiten und Bedarfen als multiprofessionelle Teamleistung. Die Krankenkasse prüft die SAPV-Verordnung nach deren Eingang und stimmt dann in aller Regel nachträglich zu. Im Falle einer eher seltenen Ablehnung gilt die Verordnung bis zum Tag der Ablehnung.
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