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Die S2k-Leitlinie im Pro und Contra

Was für die Leitlinie spricht und was Fachleute einwenden

Am 22. Oktober 2026 wurde die S2k-Leitlinie „Umgang mit Anfragen nach Suizidassistenz“ (AWMF-Register 096-001) vorgestellt. Unter Fachleuten ist sie nicht unumstritten. Auf dieser Seite stellen wir die wichtigsten Argumente dafür und dagegen gegenüber. Wir trennen dabei, was die Leitlinie selbst festhält, und was Kritikerinnen und Kritiker einwenden.

Pro: Was für die Leitlinie spricht

Befürworter sehen in der Leitlinie einen ersten gemeinsamen Maßstab für ein Thema, das viele Teams im Alltag verunsichert. Ihre wichtigsten Argumente:

  • Gemeinsame Orientierung: Erstmals gibt es in Deutschland fachübergreifend abgestimmte Empfehlungen. 32 Fachgesellschaften und Organisationen haben mitgearbeitet, die Zustimmung lag bei 79 bis 100 Prozent.
  • Gespräch statt Angebot: Suizidassistenz wird nicht von sich aus angeboten. Todeswünsche werden offen, wertschätzend und ergebnisoffen besprochen, damit die Hintergründe verstanden werden.
  • Schutz vor Druck: Die Leitlinie übernimmt die vier Kriterien des Bundesverfassungsgerichts und verlangt Beratung und Beurteilung in getrennten Schritten.
  • Ausnahmen sind vorgesehen: Bei belastenden Symptomen oder kurzer Lebenserwartung können die Abstände zwischen den Beurteilungen im begründeten Einzelfall kürzer sein.
  • Keine Ausgrenzung: Eine psychische Erkrankung schließt Freiverantwortlichkeit nicht automatisch aus.
  • Rückhalt für Teams und Angehörige: Die Leitlinie empfiehlt eine Verfahrensanweisung, einen Gewissensvorbehalt, Supervision und Nachsorge, auch für Kinder.
  • Offener Dissens: Abweichende Positionen sind als Sondervoten dokumentiert, eine Überarbeitung ist bis Oktober 2028 vorgesehen.

Contra: Was gegen die Leitlinie eingewandt wird

Die Kritik kommt aus entgegengesetzten Richtungen: Den einen sind die Vorgaben zu streng, anderen zu locker. Hinzu kommen Zweifel an der Umsetzbarkeit und an der Datenlage.

  • Zu hohe Hürden: Zwei Beurteilungen im Abstand von mindestens vier Wochen, eine davon durch eine unabhängige Fachperson der psychischen Gesundheit, seien für schwer Kranke mit begrenzter Lebenszeit kaum zu leisten. Dr. Matthias Thöns und Rechtsanwalt Wolfgang Putz sprechen in einer Pressemeldung vom 26. Oktober 2026 von Überregulierung und einer faktischen Zugangssperre. Für die Zusammensetzung der Beurteilenden (Empfehlungen 24 und 25) sehen die Empfehlungen keine Ausnahme vor.
  • Vergleich mit der Behandlungsablehnung: Wer eine lebensrettende Operation, Beatmung oder Dialyse ablehnt, muss sich keiner Begutachtung unterziehen. Aus Sicht dieser Kritiker lassen sich strengere Vorgaben bei der Suizidassistenz daher kaum begründen.
  • Ambivalenz als Makel: Nach Empfehlung 32 weist Ambivalenz auf eine fehlende innere Festigkeit hin. Kritiker aus dem Umfeld der Sterbehilfeorganisationen sehen darin eine Benachteiligung offenen Abwägens.
  • Schwer umsetzbar in der Praxis: Die Deutsche Gesellschaft für Allgemeinmedizin (DEGAM) hält eine pauschale psychiatrische Beurteilung für nicht leistbar und will Psychiatrie nur bei Anhaltspunkten für eine psychische Erkrankung hinzuziehen.
  • Zu locker aus Sicht der Suizidprävention: Die Sondervoten von NaSPro, DASP und DGGG fordern regelhaft einen Abstand von mindestens sechs Monaten und beide Beurteilenden unabhängig von Organisation und Durchführung der Assistenz. Verkürzungen soll es nur im begründeten Einzelfall geben, etwa bei absehbar tödlicher Erkrankung.
  • Schwache Datenlage: Die Leitlinie räumt selbst ein, dass es für den Abstand von vier Wochen keine empirische Grundlage gibt. Validierte Instrumente zur Beurteilung der Freiverantwortlichkeit fehlen.
  • Befürchtete Folgen: Kritiker befürchten, dass Betroffene in einen Graubereich oder auf das Sterbefasten ausweichen, für das die Leitlinie nicht gilt. Rechtlich bleibt sie ein Fachstandard und kein Gesetz.

Was die Leitlinie für die Praxis festhält

Unabhängig von Pro und Contra gelten nach der Leitlinie einige Grundsätze, die für die tägliche Arbeit wichtig sind.

  • Kein Anspruch und keine Pflicht: Es besteht kein Anspruch auf Suizidassistenz, und niemand darf zur Mitwirkung verpflichtet werden. Einrichtungen sollen einen Gewissensvorbehalt in einer schriftlichen Verfahrensanweisung regeln.
  • Gespräch zuerst: Ein Todeswunsch ist ein Anlass, zu verstehen. Körperliche, psychische, soziale und spirituell-existenzielle Belastungen gehören ins Gespräch.
  • Begleitung bleibt: Die Begleitung wird unabhängig von der späteren Entscheidung zugesichert, auch für Angehörige, Kinder und das Team.
  • Fachstandard, kein Gesetz: Die Leitlinie ist nicht rechtlich verbindlich. Verbindlich bleiben die vier Kriterien der Freiverantwortlichkeit aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020.
Quellen