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Anforderungen an ein Gesetz zur Suizidbeihilfe

Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Februar 2020 ist die Suizidhilfe in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Was ein solches Gesetz leisten muss, kann aus vier relevanten Quellen abgeleitet werden: Zuallererst das Urteil selbst und als zweites die beiden gescheiterten Gesetzesentwürfe von 2023. Die S2k-Leitlinie vom Oktober 2026 und die Beschlüsse des 75. Deutschen Juristentags vom September 2026 ergänzen diese aus fachlicher Perspektive. 

Auf dieser Seite versuchen wir, die Anforderungen zusammen zu stellen und zu zeigen, wo die Quellen übereinstimmen und wo sie auseinandergehen.

Wo steht die Gesetzgebung?

Stand November 2026 gibt es weder ein Suizidhilfegesetz noch ein Suizidpräventionsgesetz. Ein neuer Entwurf zur Suizidhilfe ist angekündigt, aber noch nicht in den Bundestag eingebracht.

DatumEreignis
22.10.2026S2k-Leitlinie „Umgang mit Anfragen nach Assistenz bei der Selbsttötung“ in Halle vorgestellt: 45 Empfehlungen, erarbeitet von 32 Fachgesellschaften und Organisationen (Deutsches Ärzteblatt)
September 202675. Deutscher Juristentag in Erfurt: Abteilung Strafrecht beschließt ein prozedurales Schutzkonzept (beck-aktuell)
Sommer 2026Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums für ein Suizidpräventionsgesetz, Bearbeitungsstand 25.06.2026 (BMG)
laufendEine fraktionsübergreifende Abgeordnetengruppe arbeitet an einem Entwurf zur Suizidhilfe; der Zeitplan hat sich verzögert (beck-aktuell)
06.07.2023Der Bundestag lehnt beide Entwürfe ab: Entwurf 20/904 (Castellucci) mit 303 Ja zu 363 Nein, Entwurf 20/7624 (Helling-Plahr/Künast) mit 286 Ja zu 375 Nein. Der Antrag 20/7630 „Suizidprävention stärken“ wird mit 692 Ja-Stimmen angenommen (Bundestag)
26.02.2020Das Bundesverfassungsgericht erklärt § 217 StGB für nichtig; seitdem fehlt eine gesetzliche Regelung (APV: Gesetzesvorhaben)

Was das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber vorgibt

Das Urteil vom 26. Februar 2020 setzt zwei Leitplanken: Der Gesetzgeber darf die Suizidhilfe regeln, er darf das Grundrecht auf selbstbestimmtes Sterben aber nicht faktisch entleeren. Zugleich muss er die Autonomie schützen, also verhindern, dass Menschen unter Druck oder in einer Krise einen Entschluss fassen, der nicht freiverantwortlich ist.

Daraus ergeben sich drei Handlungsmöglichkeiten, die das Gericht dem Gesetzgeber nennt:

  • Aufklärungs- und Wartepflichten, damit ein Entschluss überlegt und dauerhaft ist,
  • Erlaubnisvorbehalte für Angebote der Suizidhilfe, verbunden mit Zuverlässigkeitsanforderungen,
  • Verbote besonders gefährlicher Formen der Suizidhilfe.

Als Maßstab für die Freiverantwortlichkeit gelten vier Prüffragen, auf die sich auch die S2k-Leitlinie stützt: Kann die Person die Tragweite ihrer Entscheidung abwägen? Kennt sie die wesentlichen Informationen? Ist die Entscheidung frei von äußerem Druck? Ist der Entschluss dauerhaft und innerlich gefestigt? Ist eine dieser Fragen zu verneinen, liegt keine freiverantwortliche Entscheidung vor.

Die Anforderungen im Einzelnen

Die elf Anforderungen sind nach dem Weg eines Sterbewunsches geordnet: von der Prüfung der Freiverantwortlichkeit über Beratung, Begutachtung und Fristen bis zu Organisationen, Strafrecht und Abgrenzung. Die S2k-Leitlinie richtet sich an Fachkräfte und stellt keine Forderung an den Gesetzgeber auf; ihre Empfehlungen zeigen aber, was ein gesetzliches Verfahren fachlich leisten muss.

1. Freiverantwortlichkeit ist die Voraussetzung

Ein Gesetz muss die Freiverantwortlichkeit als Bedingung der Suizidhilfe verankern und nach den vier Kriterien des Bundesverfassungsgerichts prüfen lassen. Eine psychische Erkrankung schließt Freiverantwortlichkeit nicht aus; ihr Fehlen garantiert sie auch nicht. Zum genauen Maßstab hat der Juristentag keine Einigung erzielt; eine Anlehnung an die Schuldfähigkeit nach § 20 StGB fand keine Zustimmung.

Quellen: BVerfG-Urteil 2020; S2k-Leitlinie, Kap. 3, Statement 21 und 26; Juristentag 2026.

2. Ergebnisoffene Beratung und Aufklärung

Vor jeder Hilfe stehen ein vertieftes, ergebnisoffenes Gespräch und eine Beratung über Motive, Handlungsalternativen wie Schmerztherapie und psychosoziale Unterstützung, rechtliche Aspekte und Risiken. Suizidassistenz wird nicht von sich aus angeboten. Der Juristentag verlangt eine dokumentierte ärztliche Beratung und Aufklärung und lehnt eine standardisierte schriftliche Aufklärung als Ersatz ab. Der Entwurf 20/7624 sah von den Ländern eingerichtete, staatlich anerkannte Beratungsstellen vor.

Quellen: S2k-Leitlinie, Empf. 22; Juristentag 2026; Entwurf 20/7624.

3. Unabhängige Begutachtung durch mindestens zwei Fachpersonen

Die S2k-Leitlinie empfiehlt mindestens eine qualifizierte Fachärztin oder einen Facharzt und eine weitere unabhängige Person aus der psychischen Gesundheit oder der psychologischen Psychotherapie. Mindestens eine der beiden beurteilt ausschließlich die Freiverantwortlichkeit (Konsens 79 %). Beide arbeiten unabhängig voneinander und frei von Interessenkonflikten. 

Der Juristentag sieht bei akuten Lebenskrisen zwingend psychiatrische Expertise vor, lehnt aber eine eigene Kommission zur Prüfung ab. Der Entwurf Castellucci verlangte zwei Untersuchungen durch Fachärzte für Psychiatrie oder Psychotherapie.

Quellen: S2k-Leitlinie, Empf. 23 und 24; Juristentag 2026; Entwurf 20/904.

4. Fristen und wiederholte Beurteilung

Die Leitlinie sieht mindestens zwei Beurteilungen im Abstand von mindestens vier Wochen vor, in begründeten Fällen kürzer oder länger. Ein Sondervotum von NaSPro, DASP und DGGG fordert einen Regelabstand von mindestens sechs Monaten. Die Entwürfe von 2022 nannten drei Monate zwischen zwei psychiatrischen Untersuchungen (Castellucci) beziehungsweise eine Verschreibung frühestens zehn Tage und spätestens acht Wochen nach der Beratung (Helling-Plahr).

Quellen: S2k-Leitlinie, Empf. 23; Entwürfe 2022, Deutsches Ärzteblatt.

5. Dokumentation, Kontrolle und Evaluation

Ergebnisse der Prüfung werden strukturiert und schriftlich festgehalten; die Leitlinie nennt außerdem Bedenkfrist und Vier-Augen-Prinzip. Der Juristentag fordert ein dokumentiertes Verfahren. Beide Entwürfe von 2023 sahen eine Evaluierung und eine Härtefallregelung vor. Bisher fehlen Kontrollmechanismen; seit November 2024 besteht ein freiwilliges Bericht- und Lernsystem.

Quellen: S2k-Leitlinie; Juristentag 2026; Bundestag 2023; Hessisches Ärzteblatt 07/08 2026.

6. Zugang zu Arzneimitteln regeln

Beide Entwürfe von 2023 wollten den Zugang zu tödlich wirkenden Medikamenten über Änderungen im Betäubungsmittelgesetz regeln. Das Juristentagsgutachten sieht den Zugang zu Suizidmedikamenten und die Unterstützung durch erfahrene Ärztinnen und Ärzte erst nach Beratung und Prüfung der Freiverantwortlichkeit vor.

Quellen: Bundestag 2023; Gutachten Grünewald für den Juristentag.

7. Mitwirkung bleibt freiwillig

Es gibt keinen Anspruch auf Assistenz, und niemand darf zur Mitwirkung verpflichtet werden. Die Leitlinie hebt hervor, dass die Person bei der Suizidassistenz die Tatherrschaft behält. Auch der Entwurf Helling-Plahr von 2022 sah keine ärztliche Mitwirkungspflicht vor.

Quellen: S2k-Leitlinie, Kap. 2.8; Deutsches Ärzteblatt 2022.

8. Regeln für Sterbehilfeorganisationen

Der Juristentag spricht sich für eine behördliche Zulassungspflicht und für Bußgelder bei Verstößen aus. Ein Verbot der Organisationen fand keine Zustimmung; das Gutachten hält ein verwaltungsrechtliches Zulassungsverfahren für den richtigen Weg. Das entspricht dem Erlaubnisvorbehalt, den das Bundesverfassungsgericht als mögliches Instrument nennt. Die Entwürfe von 2023 wollten zudem die Werbung für Suizidhilfe regeln.

Quellen: Juristentag 2026; Gutachten Grünewald; Bundestag 2023.

9. Strafrecht nur, wo es nötig ist

Der Juristentag hält einen strafrechtlichen Regulierungsrahmen für die Suizidhilfe nicht für notwendig. Das Gutachten stellt Prävention vor Repression und verweist darauf, dass die Mitwirkung an nicht freiverantwortlichen Suiziden schon heute regelmäßig strafbar ist. Bei einem freiverantwortlichen Suizid sollen Dritte nicht zur Rettung verpflichtet sein. Die Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) soll bestehen bleiben, mit punktuellen Ausnahmen für Menschen, die den Suizid körperlich nicht selbst vollziehen können. Der Entwurf Castellucci von 2023 wählte dagegen den strafrechtlichen Weg.

Quellen: Juristentag 2026; Gutachten Grünewald; Entwurf 20/904.

10. Behandlungsentscheidungen klar abgrenzen

Der Juristentag will Behandlungsabbruch, Behandlungsverzicht, ärztlich begleitetes Sterbefasten und schmerzlindernde Medikation, auch wenn sie den Tod beschleunigt, ausdrücklich erlauben, wenn sie dem Patientenwillen entsprechen. Die Leitlinie unterscheidet vier Handlungen: assistierter Suizid (zulässig, wenn freiverantwortlich), Tötung auf Verlangen (strafbar), Begrenzung lebenserhaltender Maßnahmen und indizierte Leidenslinderung (rechtlich geboten).

Quellen: Juristentag 2026; S2k-Leitlinie, Kap. 2.8, 2.9, 3 und 4.2.2.

11. Suizidprävention und Hilfesystem begleiten das Gesetz

Auch ohne Freiverantwortlichkeit muss der Weg in das Hilfesystem offen bleiben: Dann sind Unterstützung und gegebenenfalls Behandlung anzubieten, Angehörige werden mit Zustimmung der Person einbezogen. Der Bundestag hat 2023 mit 692 Stimmen eine Stärkung der Suizidprävention beschlossen; das Bundesgesundheitsministerium hat 2026 einen Referentenentwurf für ein Suizidpräventionsgesetz vorgelegt.

Quellen: S2k-Leitlinie, Empf. 27; Antrag 20/7630; Referentenentwurf BMG 2026.

Die Quellen im Vergleich

Bei Beratung, Begutachtung und Fristen unterscheiden sich die Quellen am stärksten. Ein Strich bedeutet: Die ausgewerteten Quellen enthalten dazu keine Angabe.

PunktEntwurf 20/904 (Castellucci)Entwurf 20/7624 (Helling-Plahr/Künast)S2k-Leitlinie 2026Juristentag 2026
RechtsformStrafrecht: geschäftsmäßige Hilfe grundsätzlich strafbar, mit Ausnahmen; bis zu drei Jahre FreiheitsstrafeSuizidhilfegesetz mit Recht auf Hilfe, außerhalb des StrafrechtsFachempfehlung, kein Gesetzstrafrechtlicher Rahmen nicht notwendig; prozedurales Schutzkonzept
Beratungmindestens eine weitere Beratungstaatlich anerkannte Beratungsstellen der Ländervertieftes Gespräch, Information und Beratung (Empf. 22)dokumentierte ärztliche Beratung und Aufklärung
Begutachtungzwei Untersuchungen durch Fachärzte für Psychiatrie oder Psychotherapie–mindestens zwei unabhängige Fachpersonen, davon eine Fachärztin oder ein Facharztärztlich; bei akuter Lebenskrise zwingend psychiatrisch; keine Kommission
Fristendrei Monate zwischen den Untersuchungen (Fassung 2022)Verschreibung frühestens zehn Tage, spätestens acht Wochen nach der Beratung (Fassung 2022)mindestens vier Wochen; Sondervotum: sechs Monatekeine Frist beschlossen; verpflichtende mehrfache Beratungsgespräche ohne Mehrheit
Organisationengeschäftsmäßige Hilfe verboten, Ausnahmen möglich––behördliche Zulassungspflicht, Bußgelder; Verbot ohne Zustimmung
ArzneimittelzugangÄnderungen im BetäubungsmittelgesetzÄnderungen im Betäubungsmittelgesetz–nach Verfahren (Gutachten)
Abstimmung 06.07.2023303 Ja, 363 Nein, 23 Enthaltungen286 Ja, 375 Nein, 20 Enthaltungen––

Strittige Punkte

Drei Fragen entscheiden, ob ein Gesetz tragfähig wird: wie lang die Wartefrist ist, wer begutachtet und ob Strafrecht eine Rolle spielt.

  • Wartefrist: Die Leitlinie nennt mindestens vier Wochen, ein Sondervotum sechs Monate. Das Sondervotum lässt kürzere Fristen im begründeten Einzelfall zu, etwa bei absehbarem Tod durch eine Erkrankung.
  • Wer begutachtet: Die Sondervoten von NaSPro und DGGG verlangen, dass beide Beurteilenden weder an Organisation noch an Durchführung beteiligt sind. Die DEGAM hält Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin für geeignet und psychiatrische Expertise nur bei entsprechendem Verdacht für nötig.
  • Zugangshürden: Thöns und Putz warnen in einer gemeinsamen Pressemeldung vom 26.10.2026, eine psychiatrische Beurteilung als Regelvoraussetzung werde zur faktischen Zugangssperre. Ihre eigene Befragung von 126 Psychiaterinnen und Psychiatern ist laut Pressemeldung nicht repräsentativ und deshalb ein Hinweis, kein Beleg.
  • Strafrecht: Der Entwurf Castellucci setzte 2023 auf Strafrecht, der Juristentag hält es für entbehrlich. Verrel warnte dort, Strafandrohungen könnten das Schutzkonzept leerlaufen lassen.
  • Minderjährige: Der Antrag, bei Minderjährigen nie von einer freiverantwortlichen Entscheidung auszugehen, wurde auf dem Juristentag nur knapp abgelehnt.
  • Verhältnis zur Leitlinie: Die Leitlinie ersetzt kein Gesetz. Sie soll ein Schutzkonzept bieten, solange eine gesetzliche Konkretisierung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts fehlt, und später an neue Rahmenbedingungen angepasst werden.

Quellen

  1. Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 26. Februar 2020, 2 BvR 2347/15 u. a.
  2. Deutsches Ärzteblatt: Suizidassistenz: Empfehlungen zum Umgang mit Anfragen vorgelegt, Oktober 2026
  3. S2k-Leitlinie „Umgang mit Anfragen nach Assistenz bei der Selbsttötung“, AWMF
  4. beck-aktuell: Juristentag: Beschlüsse zu Suizidhilfe und Schutzkonzept, 18.09.2026
  5. beck-aktuell: DJT-Gutachten zur Regulierung der Suizidhilfe (Gutachten Grünewald), 14.09.2026
  6. LTO: Beschlüsse des 75. Deutschen Juristentags
  7. Deutscher Bundestag: Bundestag lehnt Gesetzentwürfe zur Reform der Sterbehilfe ab, 06.07.2023 (Drucksachen 20/904, 20/7624, 20/7630)
  8. Deutsches Ärzteblatt: Suizidbeihilfe: Anlauf für neue Gesetzgebung, Mai 2022 (Entwürfe in der 20. Wahlperiode, Fassung 2022)
  9. Bundesgesundheitsministerium: Referentenentwurf Suizidpräventionsgesetz, Bearbeitungsstand 25.06.2026
  10. Hessisches Ärzteblatt 07/08 2026: Umgang mit Anfragen nach Suizidassistenz in Deutschland
  11. evangelisch.de: Fachgesellschaften formulieren Leitlinien für Suizidassistenz, 22.10.2026
  12. Gemeinsame Pressemeldung Thöns/Putz, 26.10.2026
  13. Augsburger Palliativversorgung: Gesetzesvorhaben zur Suizidprävention und zur Suizidbeihilfe