Wesentliche und unabdingbare Voraussetzung eines assistierten Suizids ist die Freiverantwortlichkeit. Diese beinhaltet auch die Einwilligungsfähigkeit. Die Prüfung durch den Suizidhelfer, ob beim Suizidenten diese Voraussetzungen für eine freiverantwortliche Entscheidung vorliegen, setzt naturgemäß keine ärztliche Fachkompetenz voraus.
Auch wenn dies nicht offensichtlich ist: Es gibt Voraussetzungen und Vorgaben zur professionellen Beihilfe eines Suizids, die das Bundesverfassungsgericht bereits in seinem Urteil am 26.02.2020 benannt hat. Hierzu gehören:
Das Recht auf selbstbestimmtes Sterben findet also nicht im rechtsfreien Raum statt, sondern ganz im Gegenteil gelten auch hier alle weiteren Gesetze - insbesondere das Strafrecht.
Liegt keine Freiverantwortlichkeit des Suizidenten vor, kommen möglicherweise die Paragraphen § 211 (Mord), § 212 (Totschlag) und § 222 (Fahrlässige Tötung) des Strafgesetzbuches zum Tragen, und Suizidhelfer können mit schweren Strafen belegt werden. Um genau dies zu verhindern und die eigenen Mitarbeitenden und die Organisation zu schützen ergibt sich für eine Sterbehilfeorganisation sozusagen zwangsläufig, dass diese ihre Unterstützung für einen assistierten Suizid mit Suizidhelfern sehr sorgfältig durchführen muss.
Für die Prüfung eines entsprechenden Sterbewunsches werden folgende Sorgfaltskriterien verwendet:
Es verwundert nicht, dass diese Sorgfaltskriterien den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts entsprechen bzw. sogar darüber hinausgehen.
Auch für eine ärztliche Suizidbeihilfe in der Schweiz gibt es Kriterien, die erfüllt sein müssen, um eine Beihilfe zu erhalten. Dies sind insgesamt fünf Kriterien, wovon die ersten beiden von einer unabhängigen Drittperson bestätigt werden müssen:
Diese Kriterien sind somit enger als die derzeit in Deutschland angewendeten Sorgfaltskriterien von Sterbehilfeorganisationen.