Neues Produkt wurde in den Warenkorb gelegt

Ablauf der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung

Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung als ergänzendes Angebot ist Teil des deutschen Gesundheitssystems. Damit folgt sie auch bestimmten Regeln.
Bei der Augsburger Palliativversorgung hat sich über die Jahre der folgende Ablauf ("Kernprozess") mit 5 Teilschritten herauskristallisiert, den wir hier kurz vorstellen wollen:

Anmeldung zur SAPV

Im ersten Schritt erfolgt die Anmeldung: Wir müssen überhaupt Kenntnis von einem möglichen Patienten für unseren Dienst bekommen.
Bei uns anmelden kann grundsätzlich jeder: Patient/in oder Angehörige, Versorger wie Haus-/Facharzt oder Pflegedienste/Sozialstationen, Krankenhäuser, Hospizdienste, Freunde & Bekannte. Die Anmeldung selbst kann telefonisch, per Fax oder Email, schriftlich oder über unsere Webseite erfolgen.
Sobald uns erste Informationen vorliegen nehmen wir unter Beachtung des Datenschutzes Kontakt mit dem/der Patient/-in und dem/der Anmelder/-in auf und erfragen weitere benötigte Informationen. Bereits hier benötigen wir meist auch Befunde wie Arztbriefe etc..

Wichtig ist uns das Einverständnis des Hausarztes vor jeder SAPV, der uns auch verordnen und ggf. nach Beendigung die von uns eingeleiteten Maßnahmen wie Medikation fortführen und weiter verordnen muss: Wir sind als ergänzender Dienst davon überzeugt, dass eine SAPV nur im Miteinander gelingen kann.

Sobald uns die benötigten Informationen vorliegen, folgt die interne Koordination.
 

Koordination

In diesem Schritt klären wir intern, ob die Voraussetzungen für eine SAPV vorliegen, welche der 4 Versorgungsformen voraussichtlich erfolgen soll und welche Dringlichkeit vorliegt.
In Abhängigkeit vom Ergebnis und den zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Kapazitäten wird dann die Aufnahme eingeplant und der Aufnahmetermin mit PatientIn/Angehörigen abgestimmt.
Die Augsburger Palliativversorgung stellt die SAPV für Stadt und Landkreis Augsburg “sicher”. Der deutsche Gesetzgeber schätzte 2005, dass ca. 10% der Sterbenden eine solche Versorgung benötigen. Diese Annahme hat sich als falsch herausgestellt, ist aber weiterhin Grundlage der Bedarfsberechnungen für Personal etc. 
Deswegen können nicht immer sofort Zusagen - selbst für hoch dringliche Patienten - erteilt werden. und auch deswegen kann es sein, dass weniger dringliche PatientInnen auch gelegentlich etwas länger warten müssen, bis wir zu einer Beratung ins Haus kommen.

Aufnahme in die SAPV (Erstbesuch)

Die Aufnahme in die SAPV erfolgt - von Ausnahmen abgesehen - nahezu immer im Rahmen eines Hausbesuchs oder eines Besuchs im Heim. 
Hier werden neben der Symptomlast des Patienten wie Schmerzen oder Atemnot auch weitere Dimensionen erfasst: der Hilfsmittel- und weiterer Versorgungbedarf oder die Klärung des Patientenwillens für die weitere Behandlung der zugrundeliegenden Erkrankung sind solche Inhalte des Erstbesuchs.
In Abhängigkeit von den Bedarfen wird hier dann gemeinsam festgelegt, welche SAPV-Leistungen notwendig sind und wie weiter vorgegangen wird.
Wenn es keine weiterführenden Bedarfe gibt ist die SAPV in Form einer Beratung mit diesem Hausbesuch auch wieder abgeschlossen.

 

Durchführung der SAPV

Im Anschluss an den ersten Hausbesuch erfolgt die SAPV gemäß den Notwendigkeiten als ergänzende und unterstützende Versorgung. 
Dies beinhaltet gemäß Bundesrahmenvertrag § 9 insbesondere 

  • Erstellen eines individuellen Behandlungsplans auf der Grundlage der multiprofessionellen Erstabstimmung
  • fortlaufende Abstimmung der Versorgung unter Einbezug der beteiligten Leistungserbringer einschließlich der dafür erforderlichen Beratung
  • persönlicher, ggf. ergänzender telefonischer Kontakt mit den an der Versorgung Beteiligten
  • Sicherstellung der bedarfsgerechten und abgestimmten individuellen Versorgungsplanung unter Berücksichtigung der vorhandenen Ressourcen und kontinuierliche
    Anpassung an die aktuelle Versorgungssituation
  • Therapie- und Notfallplanung
  • Vernetzung mit ambulanten und/oder stationären Leistungserbringern
  • Dokumentation
  • Hausbesuche zur Tages- und im Notfall auch zur Nachtzeit
  • bedarfsweise Leistungen der in § 5 Abs. 3 der SAPV-Richtlinie aufgeführten Leistungen bei entsprechend zwischen SAPV-Team und involvierten Leistungserbringern der anderweitigen Versorgungsformen abgestimmten anteiligen Übernahme der Behandlungsverantwortung
  • Krisenintervention
  • 24-Stunden-Rufbereitschaft
  • regelmäßige Überprüfung und ggf. Anpassung des Behandlungsplans.

Beendigung der SAPV

Sollte sich der Zustand verbessern oder aus anderen Gründen kein Bedarf mehr für SAPV bestehen, wird diese beendet und der Patient im Anschluss und nach Überleitung wieder in der allgemeine ambulante Palliativversorgung (AAPV) versorgt. In solchen Fällen endet dann auch die 24-Stunden-Rufbereitschaft - stattdessen ist dann wieder die reguläre Notfallversorgung zuständig.

Eine Wiederanmeldung und Wiederaufnahme ist jederzeit wieder möglich, wenn erneut ein Bedarf nach SAPV entsteht.

Abbruch der SAPV

In sehr seltenen Fällen wird die SAPV auch abgebrochen - in der Regel, weil ein Patient oder deren Angehörige dies wünschen. Dann endet die SAPV mit dem Tag des Abbruchs - unabhängig von der Verordnung - und die Krankenkasse wird über die vorzeitige Beendigung informiert.

Auch wenn dies bisher extrem selten war: In jedem Fall von körperlicher Gewalt oder eindeutiger Bedrohung gegen eine/n Mitarbeiter/in beenden wir die SAPV mit sofortiger Wirkung unter Beachtung der rechtlichen Hilfspflichten.