Der Bayerische Mustervertrag beschreibt in der Präambel neben der Wiedergabe einiger Grundsätze der gesetzlichen Krankenversicherung die Grundzüge der SAPV:
Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) dient dem Ziel, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung schwerstkranker Menschen zu erhalten, zu fördern und zu verbessern und ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in ihrer häuslichen Umgebung oder in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 SGB XI, der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, der Kinder- und Jugendhilfe zu ermöglichen. Versorgungsunsicherheiten, die zu unnötigen und die Versicherten stark belastenden Krankenhauseinweisungen führen, sollen durch die in der SAPV vorgehaltenen besonderen Expertisen vermieden werden. Symptome und Leiden sollen einzelfallgerecht und gemäß dem Willen des Versicherten und gemäß den Grundsätzen von Palliative Care gelindert oder behoben werden.
Die Versorgung des Versicherten bedarf einer besonderen Fachkompetenz in der Versorgung Schwerstkranker und Sterbender. Die Leistungen müssen ausreichend und zweckmäßig sein, sie orientieren sich an dem individuellen Hilfebedarf des Versicherten, dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und müssen wirtschaftlich erbracht werden. Das soziale Umfeld wird als wesentlicher Faktor für das Verbleiben im gewohnten Umfeld in die Versorgung mit einbezogen.
Die SAPV ergänzt das bestehende Versorgungsangebot, insbesondere das der Vertragsärzte, Krankenhäuser und Pflegedienste einschließlich der Versorgungsangebote der allgemeinen ambulanten palliativmedizinischen Versorgung (AAPV). Je nach Umfang der Patientenversorgung, vor allem aber bei der Vollversorgung i.R. der SAPV, kann die SAPV im Einzelfall die Regelversorgung nach dem SGB V ersetzen.
Diese Präambel enthält aber einen wichtigen Teilsatz, dessen Geist sich durch den weiteren Vertrag zieht:
"Die SAPV ergänzt das bestehende Versorgungsangebot, ..."
Wie jeder Vertrag ist auch dieser ein Kompromiss - und die Frage, wie die SAPV sich nahtlos in die bestehende Versorgung einer Region einfügt und diese ergänzt, bleibt weniger eine Frage des Vertrags als davon, wie der Vertrag in der Region gelebt wird.
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Zum 01.01.2023 trat der Rahmenvertrag nach § 132d Abs. 1 Satz 1 SGB V zur Erbringung von Spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (SAPV) - kurz Bundesrahmenvertrag - in Kraft. Auch hier lohnt der Blick in die Präambel Abs. (5):
"Dieser Rahmenvertrag ist für die Partner der Versorgungsverträge nach § 132d Abs. 1 Satz 6 SGB V verbindlich. Ziel des Rahmenvertrages ist es, für Versicherte der Krankenkassen
eine qualifizierte Versorgung mit SAPV auf einem einheitlichen Qualitätsniveau sicherzustellen. Die Einzelheiten zur Versorgung werden in den Versorgungverträgen nach § 132d Abs. 1 Satz 6 SGB V zwischen den Krankenkassen und den SAPV-Teams unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten geregelt. Die Regelungen in den Versorgungsverträgen nach § 132d Abs. 1 Satz 6 SGB V dürfen den Regelungen dieses Rahmenvertrages nicht entgegenstehen."
Ca. 15 Jahren nach Start der SAPV in Deutschland soll nun nach einer Übergangsfrist von 5 Jahren im ganzen Land eine vergleichbare SAPV umgesetzt werden. Das bedeutet erhebliche Veränderungen in der Leistungserbringung - mal mehr, mal weniger.
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