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Gesetzesvorhaben zur Suizidprävention und zur Suizidbeihilfe

Das Bundesverfassungsgericht hat sich hier klar positioniert: 

  • Der Gesetzgeber darf [der] Entwicklung entgegensteuern, welche die Entstehung sozialer Pressionen befördert, sich unter bestimmten Bedingungen, etwa aus Nützlichkeitserwägungen, das Leben zu nehmen. (Randnummer 235).
  • Der Einzelne darf […] nicht der Gefahr gesellschaftlicher Erwartungshaltungen ausgesetzt sein. (Randnummer 235)
  • [Deswegen…] muss der Gesetzgeber gesellschaftlichen Einwirkungen wirksam entgegentreten, die als Pressionen wirken können und das Ausschlagen von Suizidangeboten von Seiten Dritter rechtfertigungsbedürftig erscheinen lassen. (Randnummer 235)
  • Der Gesetzgeber […] kann er Vorkehrungen treffen, dass Personen nicht in schweren Lebenslagen in die Situation gebracht werden, sich mit solchen Angeboten auch nur näher befassen oder sich hierzu explizit verhalten zu müssen. (Randnummer 235)
  • Ziel ist bzw. muss sein, dass der Betroffene keinen unzulässigen Einflussnahmen oder Druck ausgesetzt ist. (Randnummer 243) 

Der Gesetzgeber hat bisher weder ein Gesetz zur Suizidprävention noch zur Suizidbeihilfe beschlossen. Ein Gesetz zur Suizidprävention ist für 2026 angekündigt. Ob es ein Gesetz zur Suizidbeihilfe geben wird, ist aktuell (10/2025) völlig offen.

Gesetz zur Suizidprävention

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Gesetz zur Suizidbeihilfe

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