Das BVG-Urteil vom 26.02.2020 stellt eine Zäsur dar: Mit dieser Entscheidung wurde nicht nur das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) aufgehoben, sondern auch entscheiden, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Grundgesetz auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben beinhaltet.
Weiterhin fehlt eine Gesetzgebung, die die Suizidbeihilfe regelt. Ob ein solches Gesetz überhaupt notwendig ist, darüber wird heftig gestritten. Unstrittig jedoch ist, dass nun zwei Rechte - das Recht auf Leben und das Recht auf Sterben - nebeneinander stehen.
Dies zwingt zumindest diejenigen, die in der Palliativversorgung tätig sind, sich zu positionieren, ob sie auch Suizidbeihilfe leisten oder nicht.
Sieht man genauer hin und beschäftigt sich mit den unterschiedlichen Aspekten dieses Kernthemas von Menschsein - “wie will ich sterben?” - zeigt sich eine Komplexität, die einfache Antworten verbietet.
Deswegen werden Sie bei uns auch keine einfachen Antworten zu finden.
Denn letztendlich ist die Autonomie des Menschen immer auch eine relationale – also eine Beziehungsfrage. Eine selbstbestimmte Entscheidung für den Suizid (be-)trifft direkt auch Menschen, die mit uns in Verbindung stehen: An- und Zugehörige; Mitarbeiter*innen in Medizin und Pflege; Haupt- und Ehrenamtliche in der Palliativversorgung und hospizlichen Begleitung; Diejenigen, die um Hilfe zum Sterben gebeten werden.